Ob Sie ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung aufstellen dürfen, regelt die Bauordnung Ihres Bundeslandes. Die Grenzen unterscheiden sich deutlich: In Bayern und Nordrhein-Westfalen sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 75 Kubikmeter umbauten Raum im Innenbereich verfahrensfrei, in Baden-Württemberg bis 40 Kubikmeter. Ein Gartenhaus mit 3 x 4 Metern Grundfläche und 2,50 Metern mittlerer Höhe hat bereits 30 Kubikmeter. Verfahrensfrei heißt außerdem nicht regellos: Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht gelten trotzdem.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie der umbaute Raum berechnet wird, welche Grenzen in einigen Bundesländern gelten, was an der Grundstücksgrenze erlaubt ist und wie es in Österreich und der Schweiz aussieht.

Verfahrensfrei: was das genau bedeutet
Ein verfahrensfreies Gartenhaus braucht keinen Bauantrag und keine Genehmigung. Sie müssen aber trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören:
- die Festsetzungen des Bebauungsplans, zum Beispiel zu Nebenanlagen außerhalb des Baufensters
- die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze
- Gestaltungssatzungen der Gemeinde
- Vorgaben zu Brandschutz, wenn das Gartenhaus nahe an anderen Gebäuden steht
- das Nachbarrecht, etwa zu Grenzbebauung und Dachentwässerung
Verstößt ein verfahrensfreies Gartenhaus gegen diese Regeln, kann die Bauaufsicht auch später noch den Rückbau verlangen. Eine kurze Nachfrage beim Bauamt vor dem Kauf ist deshalb immer sinnvoll.
Grenzen in ausgewählten Bundesländern
| Bundesland | Verfahrensfrei bis (Brutto-Rauminhalt) | Bedingungen |
|---|---|---|
| Bayern | 75 Kubikmeter | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, nicht im Außenbereich |
| Nordrhein-Westfalen | 75 Kubikmeter | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, im Außenbereich nur in Ausnahmefällen |
| Baden-Württemberg | 40 Kubikmeter im Innenbereich | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, im Außenbereich nur 20 Kubikmeter |
| Andere Bundesländer | unterschiedlich, meist zwischen 10 und 75 Kubikmeter | teils nach Rauminhalt, teils nach Grundfläche geregelt |
Die Landesbauordnungen werden regelmäßig geändert. Prüfen Sie deshalb immer die aktuelle Fassung Ihres Bundeslandes oder fragen Sie direkt beim Bauamt Ihrer Gemeinde nach. Im Außenbereich, also außerhalb von Ortschaften und Bebauungsplänen, sind private Gartenhäuser häufig grundsätzlich unzulässig.
So berechnen Sie den umbauten Raum
Maßgeblich ist der Brutto-Rauminhalt. Er wird mit den Außenmaßen des Gartenhauses berechnet, also einschließlich Wandstärken, aber ohne Dachüberstand.
Brutto-Rauminhalt = Außenlänge x Außenbreite x mittlere Höhe
Bei einem Satteldach ist die mittlere Höhe der Wert zwischen Traufhöhe und Firsthöhe. Ein Beispiel:
- Außenmaße: 3,00 x 4,00 Meter
- Höhe an der Traufe: 2,10 Meter
- Höhe am First: 2,90 Meter
- mittlere Höhe: 2,50 Meter
- Brutto-Rauminhalt: 3,00 x 4,00 x 2,50 = 30 Kubikmeter
Dieses Gartenhaus wäre in Bayern, NRW und Baden-Württemberg im Innenbereich verfahrensfrei. Ein Gartenhaus mit 4 x 5 Metern und derselben Höhe käme dagegen auf 50 Kubikmeter und läge in Baden-Württemberg schon über der Grenze.
Viele Hersteller geben in ihren Katalogen nur die Grundfläche an. Rechnen Sie den Rauminhalt deshalb selbst nach. Mehr zur Berechnung erklärt der Ratgeber Was ist der umbaute Raum eines Hauses?

Gartenhaus an der Grundstücksgrenze
Viele Bauherren möchten das Gartenhaus möglichst weit an den Rand des Grundstücks stellen. Grundsätzlich müssen Gebäude Abstandsflächen einhalten. Die meisten Bundesländer erlauben aber Ausnahmen für kleinere Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume. Nach der Musterbauordnung dürfen solche Gebäude ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen, wenn:
- die mittlere Wandhöhe an der Grenze höchstens 3 Meter beträgt und
- die Gesamtlänge aller Grenzbebauungen je Grundstücksgrenze höchstens 9 Meter beträgt.
In die 9 Meter zählen auch Garage oder Carport an derselben Grenze. Wer bereits eine 6 Meter lange Grenzgarage hat, darf an dieser Seite also nur noch 3 Meter Gartenhaus an die Grenze stellen. Die genauen Werte unterscheiden sich je nach Bundesland. Mehr dazu im Ratgeber Abstand zur Grenze beachten.
Wann Sie in jedem Fall eine Genehmigung brauchen
- wenn das Gartenhaus einen Aufenthaltsraum enthält, zum Beispiel als Büro, Gästezimmer oder Wohnraum
- wenn eine Toilette oder ein Ofen eingebaut wird
- wenn die Größenobergrenze überschritten wird
- wenn das Grundstück im Außenbereich liegt
- wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen in diesem Bereich ausschließt
- wenn das Grundstück unter Denkmalschutz steht oder in einem Schutzgebiet liegt
Gerade das Gartenhaus als Homeoffice ist beliebt. Sobald ein Raum zum dauerhaften Aufenthalt genutzt wird, ist er aber ein Aufenthaltsraum und braucht in der Regel eine Baugenehmigung, ausreichende Belichtung und eine Mindestraumhöhe. Wie andere Vorhaben ohne Genehmigung geregelt sind, lesen Sie im Ratgeber Hausbau ohne Baugenehmigung: Was ist erlaubt?
Österreich und Schweiz
In Österreich regelt jedes Bundesland selbst, ob ein Gartenhaus bewilligungsfrei, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig ist. Häufig sind kleine Nebengebäude bis zu einer bestimmten Grundfläche nur anzeigepflichtig oder ganz frei, die Grenzen unterscheiden sich aber von Land zu Land. In der Schweiz gelten die kantonalen Baugesetze, viele Kantone sehen für Kleinbauten bis zu einer bestimmten Fläche und Höhe ein vereinfachtes Meldeverfahren vor. In beiden Ländern lohnt die Nachfrage bei der Gemeinde, bevor Sie bestellen.

Gartenhaus richtig auf dem Grundstück planen
Neben den rechtlichen Fragen entscheidet die Lage über den Nutzen des Gartenhauses:
- kurzer, befestigter Weg vom Haus, damit Geräte auch bei Regen erreichbar sind
- Tür zur Rasenfläche, wenn Rasenmäher und Gartengeräte darin stehen
- Abstand zu Bäumen, damit Laub und Wurzeln keine Probleme machen
- Fundament oder Punktfundamente frühzeitig einplanen
- Strom für Licht und Werkzeug, Leerrohr gleich beim Hausbau mitverlegen
Wie Sie Ihr Gartenhaus selbst entwerfen, zeigt der Ratgeber Gartenhaus selber planen. Für den gesamten Außenbereich hilft der Artikel Lageplan selber zeichnen.
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